Ausübung der Breuß-Dorn-Therapie ohne amtliche Erlaubnis nach §1 HPG
Wie auch in unseren Seminaren mündlich und in unserem Seminarskript schriftlich hingewiesen, ist die Wirbelsäulentherapie nach Breuß und Dorn nach §1 des Heilpraktikergesetzes (HPG)
zum Feststellen, Heilen und Lindern von Krankheiten, Leiden und Körperschäden nur Personen gestattet, die in Deutschland als Arzt bestallt sind,
oder über die Zulassung als Heilpraktiker verfügen.
Soweit dann beim Patienten nicht der subjektive Eindruck eines "Heilens" im Sinne der Heilpraktikerausübung oder einer ärztlichen Tätigkeit entsteht,
sind juristisch alle Steine aus dem Weg geräumt, die Breuß-Dorn-Therapie auch von Personen auszuüben, die nicht zur Ausübung der Heilkunde befugt sind.
Eine Tätigkeit außerhalb der Definition nach: §1 HPG, kann nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung von jedermann auch ohne die Zulassung als Arzt, oder Heilpraktiker ausgeübt werden.
Das bloße Erkennen von Krankheiten Leiden und Körperschäden ist nach der Formaldefiniton kein "Feststellen" und dient lediglich zum erkennen der Grenzen,
wann der Patient an einen Heilpraktiker, oder Arzt verwiesen werden muss.
So können ohne weiteres Rückenprobleme, die auf körperliche Schwankungen zurückzuführen sind mit: den Methoden nach Breuß und Dorn korrigiert werden.
Z.B. Muskelkater, Verspannungen, oder Beckenschiefstände sind weder "Krankheiten", "Leiden" noch "Körperschäden".
Vorraussetzung ist jedoch, dass dem Patienten nicht suggeriert wird, mit der Behandlung und Korrektur der Körperschwankungen würden alle seine Krankheiten verschwinden.
Der Patient darf auch nicht den Eindruck gewinnen, dass er durch die Behandlung von seinen Rückenleiden "geheilt" wird.
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